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Mediendienstestaatsvertrag (MDStV):

© VestischerBus c/o
Alex Seeger Westfalenstr. 38a 45711 Datteln info[at*]vestischerbus.de
Fotomaterial:
B. Stappert, W. Rey, C. E. Masuch (Freie Fotografen)
Bilderservice,
Beratung & Information: info[at*]vestischerbus.de
*[at] ist durch @ zu ersetzen

01.08.2002 - 01.08.2014
über

Alte Version;
"Vestischer-Bus - Nahverkehr im Vest
Recklinghausen": Online seit
01.08.2002 Neue Version; "Bilderbuch
aktueller Linienbusse im Vest Recklinghausen":
Online seit 15.02.2013 (ab Zählerstand: 122444)
Versionen:
vbF
ab 01.08.2002 | vbiF ab 01.04.2004 | vbiFn
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Vestory
(Bilderbuch ausgemusterter
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Recklinghausen)
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(Bus- und Straßenbahngrafiken
aus NRW)
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Bei dieser
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offizielle Internetpräsenz einer der hier
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veröffentlichte Material stammt, soweit nicht
anders angegeben, vom Autor dieser
Internetpräsenz und unterliegt dessen Copyright
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und Listen dienen ausschließlich dem privaten
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des jeweiligen Autors genehmigt. Die Daten in
den Fuhrparklisten unterliegen dem Copyright des
entsprechenden Verkehrsbetriebes, auch dann,
wenn sie von Privatpersonen erstellt wurden.
Demnach dürfen die Listen komplett oder
auszugsweise immer und überall veröffentlicht
werden. Ausnahmen hiervon bilden alle Daten, die
nur durch das Betreten des Fahrzeugs oder durch
das Hineinschauen ins Fahrzeuginnere ermittelt
werden können (z.B. alle 17 Stellen der
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genaue Erstzulassungsdatum). Diese besonderen
Daten dürfen nur nach einer schriftlichen
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Der Autor
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durch die Nutzung fehlerhafter und
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sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern
seitens des Autors kein nachweislich
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden
vorliegt.
***Besonderer Hinweis: Die Fotos auf
vestischer-bus.de
stellen vorrangig die öffentlichen
Nahverkehrsmittel dar. Folglich
sind Personen, andere Fahrzeuge, Gebäude, Gegenstände, etc., reine
Staffage. Selbstverständlich bietet
vestischer-bus.de
betroffenen Personen, welche sich durch eine
Veröffentlichung des Fotomaterials in ihrem
Persönlichkeitsrecht eingeschränkt fühlen, die
problemlose Unkenntlichmachung dieser Person
oder des Kfz-Kennzeichens an
(so fern nicht bereits geschehen).***
Fotos - Rechtliche Grundlagen
Bezug
auf Fotos von öffentlichen Verkehrsmitteln:
Fotografieren auf öffentlichem Gelände ist gemäß
Grundgesetz, Art.2 Abs.1 und Art.5 grundsätzlich
erlaubt, eine Einschränkung kann gemäß Art.2
Abs.2 nur durch Gesetz erfolgen. Ein solches
Gesetz existiert nicht. Auch die Ansicht,
Fahrer(in), Fahrgäste oder Umstehende hätten ein
Anrecht auf das eigene Bild oder könnten das
Fotografieren untersagen ist unrichtig.
Auszug aus dem Grundgesetz:
§ 22
(Recht am eigenen Bild) Bildnisse dürfen nur
mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und
öffentlich zur Schau gestellt werden. Die
Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn
der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden
ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des
Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10
Jahren der Einwilligung der Angehörigen des
Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses
Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die
Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein
Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern
des Abgebildeten.
§ 22 (Ausnahmen zu §
22) (1) Ohne die nach § 22 erforderliche
Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau
gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereich
der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die
Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft
oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen; 3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder
ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten
Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse,
die nicht auf Bestellung angefertigt sind,
sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem
höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die
Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine
Verbreitung oder Schaustellung, durch die ein
berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder,
falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen
verletzt wird.
§ 23 (Ausnahmen im
öffentlichen Interesse) Für Zwecke der
Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit
dürfen von den Behörden Bildnisse ohne
Einwilligung des Berechtigten sowie des
Abgebildeten oder seiner Angehörigen
vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur
Schau gestellt werden.
§ 33
(Strafvorschrift) (1) Mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen den § 22,23 ein Bildnis verbreitet
oder öffentlich zur Schau stellt. (2) Die Tat
wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 59 (Werke
an öffentlichen Plätzen) (1) Zulässig ist,
Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der
Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch
Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken
erstreckten sich diese Befugnisse nur auf die
äußere Ansicht. (2) Die Vervielfältigungen
dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen
werden.
§ 68 (Lichtbildwerke) Das
Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt
fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des
Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach
der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser
Frist nicht erschienen ist.
Hiernach sind
die auf den Bus- und Bahnfotos befindlichen
Personen nur als "Beiwerk" oder "Staffage"
anzusehen. Also darf jeder ungehindert Busse und
Bahnen fotografieren, solange er sich auf
öffentlichem Grund befindet.
Straftaten gegen die Landesverteidigung
(Strafgesetzbuch): § 109g StGB stellt eine
wichtige Strafbestimmung für Fotografen dar. Wer
von einem Wehrmittel, einer militärischen
Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen
Vorgang eine Abbildung anfertigt, oder eine
solche Abbildung oder Beschreibung an einen
anderen gelangen lässt und dadurch die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Das Anfertigen von
Luftbildaufnahmen in diesem Zusammenhang wird
nach § 109g Absatz 2 StGB mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass
der Betreffende gewusst haben muss, dass er die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet.
Die Weitergabe von Abbildungen
oder angefertigten Beschreibungen im Sinne
dieses Tatbestandes ist dann strafbar, wenn die
Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder
leichtfertig herbeigeführt wurde. Die Strafe
beträgt dann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe.
Wenn jedoch der Fotograf
mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder
Institution
fotografiert hat, kann er nicht bestraft werden
(§ 109g Abs. 4 StGB).
Für alle auf
vestischer-bus.de
veröffentlichen Fotos, welche auf Privatgelände
(Betriebshöfe) aufgenommen wurden, gilt: Eine
Genehmigung für das Betreten des Geländes und
das Fotografieren der Fahrzeuge wurde vom
Inhaber des Copyright von der Betriebshofleitung
oder der Fahrzeuglogistik eingeholt.
Das
Copyright aller Busgrafiken unterliegt dem Busgrafikarchiv
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